Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV): Weniger Papierkram für Vermieter und Mieter
Am 18. Oktober 2024 hat der Bundesrat dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) zugestimmt, das umfassende Änderungen in verschiedenen Bereichen vorsieht – auch im Mietrecht. Ziel des Gesetzes ist es, die Verwaltung zu entlasten und den Aufwand für Bürger, Unternehmen und Behörden zu reduzieren. Sowohl Mieter als auch Vermieter profitieren von den Neuerungen.
Kürzere Aufbewahrungsfristen und digitale Betriebskostenabrechnung
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Verkürzung der umsatzsteuerlichen Aufbewahrungsfristen. Zukünftig müssen Rechnungskopien, Kontoauszüge sowie Lohn- und Gehaltslisten nur noch acht statt bisher zehn Jahre aufbewahrt werden. Dies betrifft insbesondere Vermieter, die zahlreiche Unterlagen für Abrechnungen und Steuerzwecke aufbewahren müssen.
Zudem erleichtert das BEG IV den digitalen Umgang mit Betriebskostenabrechnungen. Vermieter können die entsprechenden Belege künftig ausschließlich digital zur Verfügung stellen, etwa als eingescannte Kopien. Damit entfällt die Verpflichtung, den Mietern Originalbelege in Papierform zur Einsicht anzubieten. Das digitale Bereitstellen der Unterlagen erfüllt das Einsichtsrecht der Mieter, wodurch auch das Zurückbehaltungsrecht entfällt, sofern alle relevanten Belege elektronisch verfügbar sind.
Erleichterungen für Mieter: Kündigungswiderspruch und Mietverträge in Textform
Auch für Mieter bringt das BEG IV wesentliche Erleichterungen. Wenn Mieter künftig gegen eine Kündigung widersprechen möchten, ist dies nicht mehr zwingend mit einer handschriftlichen Unterschrift verbunden. Stattdessen können sie den Widerspruch in Textform – zum Beispiel per E-Mail – einreichen, insbesondere wenn sie einen Härtefall geltend machen wollen. Gleiches gilt für den Abschluss von Mietverträgen: Diese können in Zukunft ebenfalls Textform geschlossen werden, ohne dass eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist.
Fazit: Effizienz durch Digitalisierung
Das BEG IV bringt erste Erleichterungen für die Immobilienwirtschaft und den Mietmarkt. Vor allem die Möglichkeit, Belege digital zur Verfügung zu stellen und rechtliche Dokumente in Textform abzuwickeln, schafft sowohl für Mieter als auch Vermieter einen erheblichen Abbau von Bürokratie. Die zunehmende Digitalisierung ermöglicht eine effizientere Verwaltung und sorgt dafür, dass alltägliche Vorgänge schneller und unkomplizierter abgewickelt werden können. Damit darf das Thema Entbürokratisierung für die Immobilienwirtschaft nicht von der Tagesordnung genommen werden, vielmehr ist es ein zarter erster Anfang.