VG Berlin: Entscheidung stärkt Eigentümerrechte in Milieuschutzgebieten
Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit zwei aktuellen Urteilen ein wichtiges Signal an die Eigentümerinnen und Eigentümer von in Milieuschutzgebieten belegenen Wohnungen gesendet. Nach Ansicht des Gerichts sind wandhängende WCs, Handtuchheizkörper in Standardausführung sowie Balkone mit einer Fläche von vier Quadratmetern in sozialen Erhaltungsgebieten genehmigungsfähig. Das Gericht stellte klar: Es handelt sich bei diesen Maßnahmen um solche, die der Herstellung einer zeitgemäßen, durchschnittlichen Ausstattung dienen – und nicht um bauliche Veränderungen, die zu einer Verdrängung führen würden.
Der BFW Landesverband Berlin/Brandenburg begrüßt die Entscheidung ausdrücklich. Sie bestätigt die Rechtsauffassung, die der Verband seit Jahren in politischen Gesprächen und im Rahmen der Arbeitsgruppe Milieuschutz des Bündnisses für Wohnungsneubau und bezahlbares Wohnen vertreten hat: Eine behutsame Verbesserung des Ausstattungsstandards muss im Bestand weiterhin möglich sein – auch in Milieuschutzgebieten. In der Praxis erleben Eigentümerinnen und Eigentümer jedoch oft, dass selbst kleinste Modernisierungen wie die Umsetzung eines zeitgemäßen Badumbaus pauschal abgelehnt werden – mit Verweis auf den Schutz der Bevölkerungsstruktur.
Das VG Berlin hat nun betont, dass eine solche Verweigerungshaltung dem Sinn und Zweck der milieuschutzrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuchs widerspricht. Ziel sei nicht das konservierende Festhalten an einem einmal festgestellten Ausstattungszustand, sondern die Erhaltung bezahlbaren Wohnraums unter Berücksichtigung eines bundesweit üblichen Standards. Es kann nicht sein, dass Badezimmerausstattungen oder Grundkomfort wie ein kleiner Balkon in Berlin per se als „luxuriös“ und „wohnwerterhöhend“ gelten, wenn sie in anderen Großstädten längst als Standard eingestuft werden.
Die Urteile machen außerdem deutlich: Nicht alles, was in Berlin als potenziell „verdrängungsfördernd“ etikettiert wird, ist es auch im rechtlichen Sinne. Denn der Maßstab, den der Gesetzgeber gesetzt hat, ist bundeseinheitlich. Damit wird die Spielraumgrenze für Bezirksämter in der Genehmigungspraxis klar gezogen. Das schafft nicht nur mehr Rechtssicherheit, sondern ist auch ein wichtiger Schritt zur Versachlichung der oftmals emotional geführten Debatte rund um den Milieuschutz.
Der BFW Landesverband wird sich auch weiterhin für eine praxistaugliche Ausgestaltung des Milieuschutzes einsetzen. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin sind dabei ein wichtiger Orientierungspunkt, der Eigentümerinnen und Eigentümer auf dem Weg hin zu einer lebensnahen Genehmigungspraxis der Bezirksämter unterstützen kann.
Die Urteile des VG Berlin sind noch nicht rechtskräftig und es kann damit gerechnet werden, dass das Bezirksamt in Berufung geht und eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg anstrebt. Nichtsdestotrotz zeigen die Entscheidungen des VG Berlin, dass die aktuell äußerst restriktive und von den noch jungen, berlinweit geltenden Ausführungsvorschriften zementierte Genehmigungspraxis nicht zeitgemäß ist und dringend einer Neuausrichtung bedarf.
Der Senat hat indessen angekündigt, die AG Milieuschutz des Bündnisses für Wohnungsneubau und bezahlbares Wohnen fortzusetzen. Der BFW Berlin/Brandenburg wird das Thema dort weiter intensiv begleiten.