Neue EU-Vorgaben zu Energieausweisen – Erweiterung der Pflichten ab Mai 2026

Ab dem 29. Mai 2026 gelten EU-weit einheitliche Vorgaben für die Ausstellung von Energieausweisen. Für Eigentümerinnen und Eigentümer bedeutet das nicht nur neue formale Anforderungen – auch die Anlässe, zu denen ein Energieausweis verpflichtend vorgelegt werden muss, werden deutlich ausgeweitet. Wer seine Pflichten ignoriert, riskiert Bußgelder von bis zu 10.000 Euro.

Was ändert sich konkret?

Die Änderungen basieren auf der überarbeiteten EU-Gebäuderichtlinie (EPBD), die bis spätestens Ende Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss. In Deutschland erfolgt dies über eine Anpassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Einheitliche Skala A–G: Künftig wird die Energieeffizienz aller Gebäude EU-weit auf einer Skala von A (Nullemissionsgebäude) bis G (energetisch schlechteste 15 % des Gebäudebestands) ausgewiesen. Die bisherige Skala (A+ bis H) entfällt. Bestehende Ausweise bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.
  • Neue Ausweispflichten: Neben den bisherigen Fällen – Verkauf, Neuvermietung, Verpachtung – wird der Energieausweis künftig auch bei der Verlängerung bestehender Mietverhältnisse sowie bei größeren Sanierungen erforderlich. Als „größere Renovierung“ gelten Maßnahmen, die mehr als ein Viertel der Hüllfläche oder des Gebäudewerts betreffen.
  • Strengere Sanktionen: Wer seiner Ausweispflicht nicht nachkommt, fehlerhafte Angaben macht oder das Dokument nicht rechtzeitig vorlegt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro rechnen. Das gilt auch für Makler.
  • Normvorgaben verschärft: Bereits seit 2024 dürfen neue Bedarfsausweise nur noch nach DIN 18599 erstellt werden. Damit ist eine detaillierte Bewertung sämtlicher Gebäudekomponenten inklusive Heizungs- und Lüftungstechnik verpflichtend.

Was bleibt?

Keine Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises besteht weiterhin:

  • für selbstgenutzte Wohnimmobilien (solange kein Verkauf oder Neuvermietung geplant ist),
  • für denkmalgeschützte Gebäude,
  • bei Gebäuden mit weniger als 50 m² Nutzfläche.

Fazit

Für Immobilieneigentümer und Verwalter bedeuten die neuen Regelungen wieder einmal einen erheblichen Mehraufwand. Besonders kritisch ist die Ausweitung der Ausweispflicht auf Mietvertragsverlängerungen: Sie trifft auch viele langjährig verwaltete Objekte und bringt damit neue bürokratische Hürden in laufende Bestände.

Wir empfehlen unseren Mitgliedern, sich frühzeitig auf die Umstellung vorzubereiten, bestehende Ausweise zu prüfen und Prozesse für zukünftige Vertragsverlängerungen rechtssicher anzupassen.

 

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