Erleichterung bei Installation von Balkonkraftwerken: Neue Rechte für Mieter und Wohnungseigentümer in Kraft
Der Bundesgesetzgeber hat die Rechte von Mietern und Wohnungseigentümern bei der Installation von Balkonkraftwerken gestärkt. Mit der Gesetzesnovelle, die Änderungen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht beinhaltet, können Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) den Einbau von Steckersolargeräten nicht mehr ohne triftigen Grund verweigern. Das Gesetz wurde am 16. Oktober im Bundesgesetzblatt verkündet und trat einen Tag später in Kraft.
Privilegierte Maßnahmen: Balkonkraftwerke im Fokus
Die kleinen Solaranlagen, die auf Balkonen installiert werden können, sind nun in die Liste der privilegierten baulichen Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG aufgenommen. Das bedeutet, dass Wohnungseigentümer nun einen rechtlichen Anspruch auf die Installation dieser Anlagen haben. Auch im Mietrecht wurde eine entsprechende Anpassung vorgenommen: In § 554 Abs. 1 BGB wurde die Liste der baulichen Maßnahmen, die Mieter vom Vermieter genehmigt bekommen müssen, um die Installation von Balkonkraftwerken ergänzt. Damit ist der Einbau solcher Geräte rechtlich besser abgesichert.
Mitspracherecht für Vermieter und WEG bleibt bestehen
Obwohl der Einbau von Balkonkraftwerken nun erleichtert wurde, behalten Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften ein Mitspracherecht. Dieses erstreckt sich vor allem auf die Art und Weise, wie die Solargeräte am Gebäude angebracht werden. Die Zustimmung darf jedoch nicht ohne triftigen Grund verweigert werden, und jegliche Vorgaben dürfen den Anspruch der Mieter oder Eigentümer auf Installation nicht aushöhlen.
Weitere Vereinfachungen im Zusammenhang mit Balkonkraftwerken
Die Gesetzesänderungen bauen auf den bereits beschlossenen Vereinfachungen auf, die Balkonkraftwerken im April 2024 Rückenwind gaben. Seitdem reicht eine vereinfachte Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur aus, um ein Balkonkraftwerk zu betreiben. Zudem hat das Solarpaket I, das ebenfalls bereits in Kraft ist, einige technische Erleichterungen ermöglicht. So darf beispielsweise die Leistung des Wechselrichters auf bis zu 800 Watt erhöht werden, und die Nutzung alter, nicht digitaler Zähler ist vorübergehend gestattet.
Virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen erleichtert
Zusätzlich zu den Regelungen rund um Balkonkraftwerke vereinfacht das neue Gesetz auch die Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen. Zukünftig können diese per Videokonferenz abgehalten werden, wenn die Eigentümer dies mit einer Dreiviertelmehrheit beschließen. Dies soll die Entscheidungsprozesse innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften beschleunigen und modernisieren.
Fazit: Chancen für mehr Nachhaltigkeit und Modernisierung
Für Vermieter und Verwalter von Immobilien bedeuten die neuen Regelungen eine weitere Öffnung hin zu mehr Nachhaltigkeit und Eigeninitiative der Mieter und Eigentümer. Während die Rechte der Mietenden und Wohnungseigentümer gestärkt werden, behalten Vermieter und WEGs weiterhin ein gewisses Maß an Kontrolle über die bauliche Umsetzung. Gleichzeitig entsteht jedoch der Nachteil, dass durch die Vielzahl unterschiedlicher Balkonkraftwerke das äußere Erscheinungsbild von Gebäuden und Stadtteilen unruhiger werden kann. Dies kann das Stadtbild verändern, wenn keine einheitlichen gestalterischen Vorgaben gemacht werden. Die Vereinfachung der Installation von Balkonkraftwerken bietet dennoch eine praktische Möglichkeit, die Energiewende auch im urbanen Raum voranzutreiben und das Interesse an umweltfreundlichen Energielösungen zu fördern.