Bundestag und Bundesrat beschließen Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) – Nebenkostenprivileg fällt Mitte 2024 weg

Am 22.04.2021 hat der Bundestag dem überarbeiteten und von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf zur Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zugestimmt. Das Gesetz zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (TKModG) sieht unter anderem die Streichung der Umlagefähigkeit für die Kosten des Betriebs der für die TV-Grundversorgung notwendigen Breitbandnetze vor. Im Rahmen des sogenannten „Nebenkostenprivilegs“ können Vermieter bislang die monatlichen Kosten für den TV-Kabelanschluss über die Nebenkosten auf die Mieter umlegen.

In der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (TKModG) aus der Feder des Bundeswirtschaftsministeriums heißt es, die Umlagefähigkeit der Grundgebühren für den Breitbandanschluss sowie die zwischen Vermieter und TV-Anbieter geschlossenen Sammelverträge hemmen die Wahlfreiheit der Verbraucher bei der Auswahl des Telekommunikations- bzw. TV-Dienste-Anbieters. Darüber hinaus würden die in der Regel langjährig mit den Anbietern von Breitbandanschlüssen geschlossenen Gestattungsverträge Nachteile für den Wettbewerb verursachen.

Mit der Novellierung des TKG ist nun geplant, das Nebenkostenprivileg mit einer Übergangfrist bis zum 30.06.2024 abzuschaffen. Anschließend greift ab dem 01.07.2024 die Wahlfreiheit für die Mieter. Sie können dann selbst bestimmen, welchen Anbieter sie haben wollen oder ob sie gänzlich auf eine TV-Versorgung verzichten. Die Übergangsfrist wurde gegenüber der vorherigen Fassung des Gesetzesentwurfs um ein Jahr verlängert und soll dem Vertrauensschutz auf Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen dienen, die im Rahmen des Mietverhältnisses erbracht werden und vor Inkrafttreten der TKG-Novelle abgeschlossen wurden.

Um dennoch einen Anreiz für den Glasfaserausbau zu liefern, sieht der überarbeitete Entwurf des TKModG ein sogenanntes „Bereitstellungentgelt“ vor. Dieses kann der Vermieter seinem Mieter berechnen, wenn er neue Glasfaserleitungen verlegen lassen hat. Der Umlagebetrag soll dabei aber auf maximal 60 Euro pro Jahr und Wohnung gedeckelt sowie für eine Dauer von fünf Jahren begrenzt werden. In Ausnahmefällen sind bis zu neun Jahre möglich.

Für Mieter heißt das aber, dass neben dem zu zahlenden Bereitstellungsentgelt noch ein individueller Vertrag mit einem TV-Dienste-Anbieter abgeschlossen werden muss. Wohnungswirtschaft und Mieterbund haben bereits früh gewarnt, dass eine Streichung der Umlagefähigkeit Mehrkosten von jährlich 100 bis 200 Euro für die Mieter nach sich ziehen würde. Aktuell zahlen Mieter für den Kabelanschluss über die Nebenkosten zwischen acht und zehn Euro pro Monat und profitieren damit von den günstigen Sammelverträgen. Von der Streichung der Umlagefähigkeit sind damit rund 12,5 Millionen Haushalte in Deutschland betroffen, die derzeit TV-Dienste über Breitbandnetze als Teil der Wohnungsmiete beziehen.

Zuletzt hatte der Bundesrat das Vorhaben blockiert und mit der Verweigerung der Zustimmung zunächst Nachbesserungen im Gesetzesentwurf gefordert. In der damaligen Stellungnahme des Bundesrats hieß es, mit der ersatzlosen Abschaffung würde ein etabliertes Finanzierungsinstrument zur Schaffung von Netzinfrastrukturen für Privathaushalte entfallen. Zudem hatte die Länderkammer Bestandsschutz für bereits getätigte Investitionen in gigabitfähige Kommunikationsnetze gefordert.

 Nach der Überarbeitung des Gesetzesentwurfs und hat nun auch der Bundesrat der Novellierung des TKG am 07.05.2021 abschließend zugestimmt. Der für die Immobilienwirtschaft relevante Teil wird demnach am 01.12.2021 in Kraft treten.