Berliner Gutachterausschuss beginnt Bodenrichtwertberatungen 2022 – Werte maßgeblich für neue Grundsteuer

Am 11. Januar hat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin mit den Beratungen zu den Bodenrichtwerten 2022 begonnen. In diesem Jahr steht die Entwicklung der Bodenrichtwerte unter besonderer Beobachtung. Grund hierfür ist die Reform der Grundsteuer, für deren Neuberechnung der jeweilige Bodenrichtwert neben anderen Faktoren herangezogen wird. Zwar kommt die neue Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 zum Tragen. Eigentümer und Vermieter sind jedoch bereits in diesem Jahr aufgerufen, den Finanzämtern bei der Neubewertung des Grundbesitzes zuzuarbeiten.

Berlin und Brandenburg – ebenso wie die Mehrzahl der Bundesländer – haben im Rahmen der Grundsteuerreform nicht von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht und sich stattdessen für das sogenannte „Bundesmodell“ entschieden. Wie bisher wird die Grundsteuer aus drei Komponenten berechnet: einem Grundwert für Häuser und Grundstücke, der Steuermesszahl und einem festen Hebesatz, der von der jeweiligen Gemeinde bestimmt wird, in dem das Grundstück liegt. Neu ist aber die Berechnung der Grundwerte, für die bislang die sogenannten „Einheitswerte“ herangezogen wurden. Diese Praxis hatte das Bundesverfassungsgericht aber im April 2018 für verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung veranlasst.

In diesem Jahr sind in einer Hauptfeststellung bezogen auf den Stichtag 01.01.2022 neue Grundwerte festzustellen, die der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 zu Grunde gelegt werden. Hierfür sind Eigentümer von Wohngrundstücken angehalten, ihrem jeweiligen Finanzamt folgende Angaben zum Grundstück im Rahmen einer Feststellungserklärung zu übermitteln:

  • Lage des Grundstücks
  • Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert
  • Gebäudeart
  • Wohnfläche
  • Baujahr des Gebäudes

Eine entsprechende Handlungspflicht für Grundstückseigentümer besteht allerdings aktuell noch nicht. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich im März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgen. Die Erklärungen müssen anschließend zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.10.2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden.

Die Grundsteuerreform sowie die für Immobilieneigentümer und -verwalter in diesem Jahr geltenden Handlungspflichten werden wir im kommenden Arbeitskreis Immobilienmanagement besprechen.