Neuer Entwurf der Gefahrstoffverordnung: Erkundungspflicht für Bauherren entschärft
Das Bundeskabinett hat am 21. August 2024 einen Entwurf zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) beschlossen. Die Verordnung regelt den Umgang mit Gefahrstoffen in Bestandsgebäuden, insbesondere im Zusammenhang mit Asbest, einem gesundheitsschädlichen Material, das in vielen älteren Gebäuden verbaut ist. Die im ersten Entwurf vorgesehenen strengeren Vorgaben für Bauherren bzw. Gebäudeeigentümer wurden jedoch entschärft.
Ursprünglich war in den Vorentwürfen zur Gefahrstoffverordnung eine umfassende Erkundungspflicht für Bauherren vorgesehen. Diese sollten vor Sanierungsarbeiten untersuchen lassen, ob in ihren Gebäuden Asbest verbaut wurde. Im nun beschlossenen Entwurf wurde diese Pflicht jedoch gestrichen. Stattdessen müssen Veranlasser von Bau- und Sanierungsarbeiten nur noch über das Baujahr und die Nutzungsgeschichte des Gebäudes informieren.
Immobilien- und Wohnungswirtschaft: Erleichterung über praxisnahe Anpassungen
Aus der Perspektive der Immobilien- und Wohnungswirtschaft ist die Entschärfung des Entwurfs hingegen ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Der ursprüngliche Entwurf der Gefahrstoffverordnung, der einen Asbest-Generalverdacht für alle Gebäude mit Baujahr vor dem 31. Oktober 1993 vorsah, hätte massive Auswirkungen beispielsweise auf energetische Sanierungen oder den Neueinbau von Heizungssystemen gehabt. Der BFW warnte angesichts des ersten Entwurfs einer neuen Gefahrstoffverordnung vor erheblichen Verzögerungen und zusätzlichen Kosten, da nahezu jede bauliche Maßnahme an älteren Gebäuden eine umfassende Asbestbeprobung und -entsorgung erfordert hätte. Dies wäre angesichts der limitierten Kapazitäten an entsprechenden Fachbetrieben, Sachverständigen und Deponien kaum umsetzbar gewesen.
Die nun beschlossenen Änderungen, die die Erkundungspflicht für Bauherren streichen und stattdessen eine Informationspflicht über das Baujahr und die Nutzungsgeschichte vorsehen, sind daher positiv und ein Erfolg der Intervention der wohnungswirtschaftlichen Verbände. Die Anpassung vermeidet die befürchteten Verzögerungen bei dringend notwendigen Sanierungsmaßnahmen und reduziert den potenziellen Verwaltungs- und Investitionsaufwand, der bei einer umfassenden Erkundungspflicht angefallen wäre.