Änderungen im Bauvertragsrecht versprechen rechtsicheres einfaches Bauen – BMJ legt Gesetzentwurf für Gebäudetyp E vor

Das Bundesministerium der Justiz unter der Leitung von Marco Buschmann (FDP), hat den Entwurf eines Gesetzes zur rechtssicheren Implementierung des sogenannten Gebäudetyp E veröffentlicht. Ziel des Gesetzes ist es, den Bau von Gebäuden zu vereinfachen und dadurch bezahlbares Wohnen in Deutschland zu fördern. Vorgesehen sind dafür Anpassungen im Werk- und Bauvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Wirtschaft soll durch die Gesetzesänderungen und die Möglichkeit des günstigeren Bauens um mehr als 2 Milliarden Euro entlastet werden.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Vertragspartner rechtssicher von kostenintensiven Standards abweichen können, die bisher aufgrund der sogenannten "allgemein anerkannten Regeln der Technik" (aaRdT) verbindlich waren. Der BFW hat sich schon lange intensiv für eine gesetzliche Lösung eingesetzt, die Abweichung vom sogenannten Goldstandard rechtssicher ermöglicht. Denn dieser erfordert bislang die Einhaltung teurer und hochkomplexer Standards, die zu erheblichen Kostensteigerungen führen und letztlich auch die Verbraucher belasten. 

„Zentraler Knackpunkt ist die Vermutungswirkung der Normen als anerkannte Regeln der Technik. Die Annahme, dass alle DIN-Normen immer notwendig und unabdingbar sind, hindert uns daran einfacher, günstiger zu bauen und dies rechtsicher zu vereinbaren. Hier wird nicht unterschieden zwischen sicherheitsrelevanten Normen und Luxusausstattung“, erklärte BFW-Präsident Dirk Salewski vor Veröffentlichung des Gesetzentwurfs zum Gebäudetyp E.

Das geplante Gesetz soll nun eine klare rechtliche Grundlage schaffen, um sicherzustellen, dass bei Abweichungen von den aRdT nicht automatisch ein Mangel vorliegt, der Gewährleistungsansprüche auslöst. Konkret soll im Bauvertragsrecht nach den §§ 650 ff BGB fortan zwischen sicherheitsrelevanten bautechnischen Normungen und reinen Ausstattungs- und Komfortstandards unterschieden werden. Letztere sollen nicht mehr automatisch als aaRdT gelten.

Zudem soll ein neues Kapitel mit besonderen Regeln für Gebäudeverträge zwischen fachkundigen Unternehmen im Bauvertragsrecht eingefügt werden, welches Erleichterungen hinsichtlich Aufklärungspflichten über Abweichungen von den aaRdT und die damit verbundene Sachmängelhaftung vorsieht.

Zur Unterstützung des einfacheren oder experimentellen Bauens im Sinne des Gebäudetyp E hatte das Bundesministerium für Wohnen, Bauwesen und Stadtentwicklung ebenfalls im Juli bereits eine Leitlinie und Prozessempfehlung veröffentlicht. Dieser Leitfaden gibt erste Hinweise, wie Abweichungen von den hohen Baustandards gelingen und enthält Planungsbeispiele für Vereinfachungen und Vertragsformulierungen.

Geplant ist, dass der Gesetzentwurf zum Gebäudetyp E im Herbst 2024 im Kabinett beschlossen wird. Das Gesetz soll bereits Anfang 2025 in Kraft treten. Im Rahmen dieser Gesetzesänderung werden auch Anpassungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Werk- und Vertragsbaurecht notwendig sein, um die neuen Regelungen wirksam zu implementieren. 

 

Hier gelangen Sie zum „Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus“.

Hier gelangen Sie zur Leitlinie und Prozessempfehlung zum Gebäudetyp E des BMWSB.